Mietverwaltung/
-sonderverwaltung
Sehr gerne bieten wir Ihnen die Verwaltung Ihrer gesamten Mietwohnanlage sowie auch die Verwaltung einzelner Wohnungen innerhalb einer Wohnanlage an.
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl unserer Leistungen, welche jederzeit Ihrem individuellen Bedarf angepasst werden können:
a) Die Konto- und Buchführung über alle das Objekt betreffenden Einnahmen und Ausgaben.
Die Mieter leisten ab Vertragsbeginn alle Zahlungen an den Verwalter. In diesem Zusammenhang richtet der Verwalter ein separates Treuhandkonto ein, über welches die Sondereigentumsverwaltung abgewickelt wird.
Auf Wunsch des Eigentümers zahlt der Mieter auch direkt auf ein Konto des Eigentümers. Der Verwalter wird dann bei einem durch den Eigentümer gemeldeten Zahlungsverzug des Mieters umgehend tätig.
b) Erstellung von Nebenkostenabrechnungen für die Mieter entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.
c) Erstellung einer Kostenübersicht am Jahresende über alle Kontenbewegungen für den Eigentümer.
d) Einflussnahme auf die Mietpartei bei Verstößen gegen die Hausordnung.
e) Erstellung einer jährlichen Hausabrechnung mit einer Übersicht aller Mieteinnahmen und Nachweis aller Ausgaben, sowohl der auf Mieter umlagefähigen wie der nicht umlagefähigen Kosten.
f) Kündigung und Neuvermietung
Der Verwalter informiert den Eigentümer unmittelbar bei einer Kündigung eines Mietvertrages und vor einem Neuabschluss eines Mietvertrags.
g) Mieterhöhung und Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen
Der Verwalter überprüft regelmäßig den vereinbarten Mietzins und hebt diesen an, wenn es im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dem dann gültigen Mietmarkt möglich, sinnvoll und zweckmäßig ist. Die Nebenkostenvorauszahlungen werden vom Verwalter angehoben, wenn sie nachweislich angepasst werden müssen.
h) Mietmahnungen und Rechtsfolgen
Der Verwalter klagt nach vorheriger Rücksprache mit dem Eigentümer rückständige Mietbeträge unter Hinzuziehung eines Anwalts ein.
i) Reparatur-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten
Der Verwalter beauftragt nach vorheriger Rücksprache mit dem Eigentümer sämtliche Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten. Gewährleistungsansprüche des Eigentümers werden hierbei beachtet.
j) Allgemeine Wahrnehmung der Interessen des Eigentümers
Der Verwalter nimmt bei Bedarf die Interessen des Eigentümers als Miteigentümer oder Bruchteilseigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, zu dem das Mietobjekt gehört, wahr. Insbesondere nimmt er die Rechte des Eigentümers gegenüber ehemaligen und aktuellen WEG-Verwaltern und Verwaltern des Sondereigentums wahr. Auf Wunsch des Eigentümers nimmt der Verwalter auch an Eigentümerversammlungen teil und übt das Stimmrecht des Eigentümers aus.